Tierseuchenkasse

Die Thüringer Tierseuchenkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, z.Zt. das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie . Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch eine Satzung.

Aufgaben der Tierseuchenkasse

Die Aufgaben der Thüringer Tierseuchenkasse umfassen tierseuchenrechtliche Entschädigungsleistungen, die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des vorbeugenden Gesundheitsschutzes und die Unterhaltung der Tiergesundheitsdienste.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern entsprechend ihrer Beitragssatzung .

Melde- und Beitragspflicht der Tierhalter

Die Melde- und Beitragspflicht der Tierhalter ergibt sich aus den Tiergesundheitsgesetzen des Bundes und des Freistaates Thüringens sowie aus der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse. Tierhalter von

sind nach § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG verpflichtet, ihre Tiere der Tierseuchenkasse zu melden und dafür Beiträge zu entrichten.

Für die Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse eine jährliche Erhebung über die bei den Tierhaltern vorhandenen Tiere und Bienenvölker durch. Es sind alle o.g. Tiere zu melden, die am 3. Januar des Jahres (Stichtag) vorhanden waren. Die Meldung ist spätestens 14 Tage nach dem Stichtag abzugeben. Sie kann mit dem Meldebogen, elektronisch über WebTSK auf unserer Homepage oder über den aufgedruckten QR-Code auf dem Meldebogen erfolgen.

Wird ein Tierbestand neu gegründet, ist dieser bei der Tierseuchenkasse anzumelden. Für Ihre Neuanmeldung drucken Sie bitte den Meldebogen aus, unterschreiben ihn und schicken ihn an Ihr zuständiges Veterinäramt oder an die Tierseuchenkasse. Gleiches gilt für die Aufnahme einer neuen Tierart in den vorhandenen Tierbestand. Werden Tiere zugekauft, sind diese nachzumelden. Tiere, die nach dem Stichtag im eigenen Bestand geboren werden, sind im laufenden Jahr nicht zu melden.

Bestandsverringerungen (Schlachtung, Verkauf, Verendung…) bleiben entsprechend der Beitragssatzung unberücksichtigt.

Aktuelle Informationen zu den Tierbestandsmeldungen, den Beiträgen und Leistungen der Tierseuchenkassen finden Sie unter Aktuelles Beiträge & Leistungen.

Die Durchwahlen Ihrer AnsprechpartnerInnen zu Tierbestandsmeldungen und Leistungsgewährung bzw. zu Buchhaltung / Haushaltung finden Sie auf der Kontaktseite .

Leistungen der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tiere, die auf amtliche Anordnung auf der Grundlage tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet werden mussten. In bestimmten Fällen kann auch für Tiere, die an Tierseuchen oder infolge behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen verendet sind, Entschädigung gewährt werden. Entschädigt wird der gemeine Wert (Marktwert eines Tieres zu Lebzeiten) des Tieres unter Berücksichtigung von gesetzlich festgelegten Obergrenzen. Die Wertermittlung obliegt dem Amtstierarzt. Zusätzlich werden die Kosten der Tötung und Verwertung erstattet. Der Freistaat Thüringen beteiligt sich zu 50 % an diesen Aufwendungen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Entschädigungsleistungen sind das Tiergesundheitsgesetz und das Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz .

Für beitragspflichtige Tiere kann die Tierseuchenkasse auf Antrag Beihilfen gewähren und damit Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie des vorbeugenden Gesundheitsschutzes finanziell unterstützen. Die Gewährung von Beihilfen wird durch die Beihilfesatzung geregelt. Den Beihilfeantrag finden Sie auf unserer Internetseite. Der Antrag sollte jeweils am Jahresende für das kommende Jahr per Post an die Tierseuchenkasse gesandt werden und muss spätestens vor Beginn der Erbringung der beihilfefähigen Leistung vorliegen. Details zum Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Beihilfesatzung .

Die Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist die ordnungsgemäße Meldung der Tiere und Beitragszahlung.

Erläuterungen zur Arbeit der Tiergesundheitsdienste finden Sie unter Tiergesundheitsdienste im Menu (direkt ). Das Leistungsangebot des TGD-Labors finden Sie unter Labor Leistungsverzeichnis auf dieser Seite

Aktuelle Informationen zu den Tierbestandsmeldungen, den Beiträgen und Leistungen der Tierseuchenkassen finden Sie unter Aktuelles Beiträge & Leistungen.

Die Durchwahlen Ihrer AnsprechpartnerInnen zu Tierbestandsmeldungen und Leistungsgewährung bzw. zu Buchhaltung / Haushaltung finden Sie auf der Kontaktseite .

Organisation der Tierseuchenkasse

Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind u.a. Satzungen zu beschließen, den Wirtschaftsprüfer zu bestellen, Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste und alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu beschließen.