Veröffentlichung

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) erlässt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Für alle im Freistaat Thüringen gehaltenen Bienenvölker wird für das Jahr 2018 eine Behandlung gegen Varroamilben angeordnet.

  2. Die Behandlung ist spätestens am 30. Juli des Jahres als Som-merbehandlung, im August/September als Nachsommerbehand-lung zu beginnen und in der brutfreien Zeit als Winterbehandlung (November) fortzuführen. Alternativ dazu wird die Bekämpfungs-strategie “Hohenheimer Betriebsweise” empfohlen. Auch andere, von offiziellen Bieneninstituten empfohlene und ebenfalls auf dem realen Milbentotenfall basierende (Gemülldiagnose) Betriebsweisen sind geeignet, um die Varroose zu bekämpfen.

  3. Für die Behandlung dürfen ausschließlich für den Zweck “Varro-abehandlung” und die Tierart “Biene” zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden. Bei der Anwendung der Mittel haben sich die Bienenhalter nach den Angaben der Arzneimittelhersteller zu richten. Die Behandlung ist im Bestandsbuch zu dokumentieren.

  4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes.

  5. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. Sie tritt mit Ablauf des 31. De-zember 2018 außer Kraft.

  6. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Bad Langensalza, den 04. Juni 2018

gez. Detlef Wendt
Präsident

Hinweise

Bienenstöcke, die der Resistenzzucht dienen, werden auf Antrag vom Be-handlungsgebot gegen Varroose freigestellt. Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Beifügung einer Begründung an das jeweils örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu richten.

Bei Fragen zur sachgerechten Durchführung der Behandlung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tier-gesundheitsgesetz) keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die verfügten Maßnahmen trotz eines eventuell erhobenen Widerspruchs durchzuführen sind.

Die Mittel zur Behandlung der Varroose können über die Thüringer Tierseuchenkasse im Rahmen eines entsprechenden Beihilfeprogramms bestellt werden, die Auslieferung erfolgt über die jeweiligen zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, da die Abgabe von Tierarzneimitteln an eine Apotheke gebunden ist (Apothekenpflicht, § 43 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz).

Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt ab sofort im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung 2, Tennstedter Straße 8/9, in 99947 Bad Langensalza zur Einsichtnahme aus.

Allgmeinverfügung als PDF-Dokument